18. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt spätestens seit der Beschwerde vom 19. April 2024 verpflichtet war, mit der Grundbuchanmeldung zuzuwarten, und verpflichtet war, vor der allfälligen Grundbuchanmeldung, entweder zuerst selbst einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen und zu kommunizieren, oder andernfalls einen gerichtlichen Entscheid abzuwarten, insbesondere darum, weil erhebliche Zweifel an der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die Grundbuchanmeldung substantiiert und plausibel erhoben worden waren. 19. Es sei zu erkennen, dass die Grundbuchanmeldung vom 29. April 2024 durch das Betreibungsamt recht- und vorschriftswidrig vorgenommen wurde.