16. Es sei zu erkennen, dass es dem Betreibungsamt untersagt ist, den Ersteigerern einen Aufschub für die Bezahlung von Kosten, die durch sie zu zahlen sind, stillschweigend oder ausdrücklich zu gewähren, und dass solange andere Kosten, die durch die Ersteigerer zu zahlen sind, nicht bezahlt sind, auch der Kaufpreis weiterhin als unbezahlt gilt; weiter, dass in diesem Fall dem Betreibungsamt untersagt ist, den Kaufpreis als bezahlt zu erklären und zu anerkennen, solange diese anderen Kosten nicht auch durch die Ersteigerer bezahlt worden sind.