14. Es sei zu erkennen, dass solange andere Kosten durch die Ersteigerer noch zu zahlen sind, alle Zahlungen der Ersteigerer zuerst diesen anderen Kosten angerechnet werden müssen, und erst dann der allfällige Überschuss dieser Zahlungen der Bezahlung des Kaufpreises angerechnet werden kann. 15. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt keine Befugnisse besitzt, den Ersteigerern Kosten, die durch sie zu zahlen sind, zu erlassen, und dass jegliche solche Erlassung, ob ausdrücklich oder stillschweigend, ungültig und aufzuheben ist.