zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nach der Zahlung aller Kosten zu berechnen, diese den Ersteigerern in Rechnung zu stellen und von ihnen einzuziehen; 4) nach der Zahlung aller Kosten, den Restbetrag des Kaufpreises zu berechnen, und dessen Zahlung von den Ersteigerern einzufordern und einzuziehen. Gegenstand 3: Verspätete, beziehungsweise unvollständige Bezahlung des Kaufpreises 10. Es sei zu erkennen, dass am 21. Oktober 2023 der absolute Zahlungsverzug bezüglich der Zahlung des Kaufpreises eingetreten ist (Art. 143 Abs. 1 SchKG). 11. Der Zuschlag sei rückgängig zu machen, und eine neue Versteigerung sei sofort anzuordnen (Art. 143 Abs. 1 u. 2 SchKG).