9. Es sei das Betreibungsamt zu verpflichten, 1) die Verwaltungskosten zu berechnen, diese den Ersteigerern in Rechnung zu stellen und von ihnen einzuziehen; 2) die Erfolgsrechnung der Bewirtschaftung unter seiner Verwaltung vom Beschwerdeführer einzufordern, die Gewinne unter Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers abzuschöpfen, und die Schäden und Verluste den Ersteigerern in Rechnung zu stellen und deren Zahlung von ihnen einzuziehen; 3) die Zinsen für den unbezahlten Teil des Kaufpreises seit dem Tag des Zuschlags bis -4-