7. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt folgende pflicht- und rechtswidrige Unterlassungen begangen hat: 1) das Betreibungsamt hat nicht berechnet und festgestellt, welchen Restbetrag des Kaufpreises die Ersteigerer nach Einrechnung aller ausserdem zu zahlenden Kosten noch bezahlen mussten; 2) das Betreibungsamt hat den Restbetrag des Kaufpreises von den Ersteigerern nicht einverlangt und nicht eingezogen, beziehungsweise nicht erhalten. 8. Es sei zu erkennen, dass die Verwaltungskosten, die Kosten für die Schäden und Verluste, die Zinsen, und der Kaufpreis, nicht, beziehungsweise, nicht vollständig, bezahlt sind.