6. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt folgende pflicht- und rechtswidrige Unterlassungen begangen hat: 1) das Betreibungsamt hat die Verwaltungskosten mit den Ersteigerern nicht abgerechnet; 2) das Betreibungsamt hat die Erfolgsrechnung der Bewirtschaftung unter seiner Verwaltung nicht erstellt, die Gewinne nicht abgeschöpft, und die Schäden und Verluste an die Ersteigerer nicht in Rechnung gestellt; 3) das Betreibungsamt hat die Zinsen für die gewährte Stundung der Kaufpreiszahlung nicht berechnet, nicht eingefordert und nicht eingezogen (beziehungsweise nicht eingenommen).