5. Es sei zu erkennen, dass die Verweigerung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer gegenüber dazu gedient hat: 1) die Ersteigerer unberechtigterweise zu bevorteilen; 2) den Beschwerdeführer, die Gläubiger, und das Betreibungsamt unrechtmässig zu benachteiligen. Gegenstand 2: Unrechtmässige Abwicklung des Verwertungsverfahrens, beziehungsweise, unterlassene Berechnung, Einforderung und Einzug des Kaufpreises und anderer Kosten