Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Q._____ mit Existenzminimumberechnung vom 31. Januar 2025 die pfändbare Quote des Beschwerdeführers in der Höhe der deutschen Altersrente festgelegt hat und die dagegen erhobene Beschwerde von der Vorinstanz -9- mit angefochtenem Entscheid abgewiesen wurde. Demzufolge ist auch die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.