3.5. Der Beschwerdeführer bezieht eine schweizerische AHV-Rente von Fr. 2'619.00 pro Monat. Unter Anrechnung dieser unpfändbaren schweizerischen Rente übersteigt die deutsche Altersrente von monatlich Fr. 195.75 in ihrer gesamten Höhe die schweizerische maximale (einfache) AHV- Rente von derzeit Fr. 2'520.00 bzw. Fr. 2'450.00 im Jahr 2024. Wie das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hat, kann sich ein Schuldner in einer solchen Situation für den über die schweizerische maximale AHV- Rente hinausgehenden Betrag nicht auf den absoluten Schutz vor der Pfändung berufen (BGE 143 III 385 E. 4.6; vgl. E. 3.2 oben).