Da die dem Beschwerdeführer ausbezahlte schweizerische AHV-Rente unabhängig von ihrer Höhe absolut unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ist und nach oben Ausgeführtem das Existenzminimum des Beschwerdeführers übersteigt, bleibt einzig zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer zusätzlich zukommende deutsche Altersrente in der Höhe von Fr. 195.75 gepfändet werden kann oder ob dieser ausländischen Rente ebenfalls der Unpfändbarkeitsschutz zukommt. 3.4. Im Jahr 2024 betrug die schweizerische maximale AHV-Rente Fr. 2'450.00 monatlich. Derzeit beträgt die maximale AHV-Rente pro Monat Fr. 2'520.00 (www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/89946.pdf).