3.3. Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer als Einkommen einzig eine AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'619.00 und eine deutsche Altersrente von – in Schweizer Franken umgerechnet – Fr. 195.75 bezieht (Beilagen 1 und 2 zur Beschwerde vom 12. Februar 2025). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers dessen schweizerische AHV-Rente von Fr. 2'619.00 nicht übersteigt, blieb mit Beschwerde an die obere betrei- -8-