92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG kommt vielmehr dann in Frage, wenn die ausländische Versicherung tatsächlich dem schweizerischen System der Alters- und Hinterlassenenversicherung entspricht, welche auch bei hohen Beiträgen bzw. vollständiger Beitragsdauer in aller Regel keine Leistungen erbringt, die das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (BGE 143 III 385 E. 2.4 und 4.3).