Ausländische Altersgrundrenten sind in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht genannt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers im Sinne eines qualifizierten Schweigens zurückzuführen ist. Eine Gleichstellung der ausländischen Rente mit den Leistungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff.