3.2. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind insbesondere Renten im Sinne von Art. 20 AHVG und gemäss Art. 12 ELG sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen unpfändbar. Die von der zitierten Norm erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten. Die Pfändung dieser Leistungen ist nichtig (BGE 150 III 408 E. 2.3). Der Grund für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff.