3. 3.1. In der Sache bringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die ihm von der deutschen Rentenversicherung ausbezahlte Altersrente sei der 1. Säule einer schweizerischen AHV-Rente gleichzustellen. Die ihm ausbezahlte deutsche Altersrente sei deshalb gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar, weshalb die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Q._____ nichtig, eventualiter falsch, sei. Das zuständige Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, dem Beschwer- -7- deführer die gepfändete deutsche Altersrente auszuzahlen (Beschwerde S. 5 f.).