Mit seiner bei der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer einzig noch die Unpfändbarkeit seiner deutschen Altersrente geltend (vgl. E. 3.1 unten). Soweit er daraus die Nichtigkeit der Pfändung seiner ausländischen Rente ableiten will, kommt der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde bei der Beurteilung dieser Frage nach Ausgeführtem die gleiche Überprüfungsbefugnis zu wie der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde. Was die geltend gemachte Nichtigkeit der Pfändung der deutschen Altersente betrifft, wäre somit ohnehin auch eine Heilung einer Verletzung des Gehöranspruchs möglich.