Dazu kommt, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – Noven, welche eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit einer Verfügung zu begründen vermögen, trotz des grundsätzlichen Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO auch im Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zu beachten wären (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200037 vom 27. Mai 2020 E. 4.3 m.H.). Mit seiner bei der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer einzig noch die Unpfändbarkeit seiner deutschen Altersrente geltend (vgl. E. 3.1 unten).