So war es ihm möglich, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten, was er mit seiner Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde letztlich auch effektiv getan hat. Dazu kommt, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – Noven, welche eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit einer Verfügung zu begründen vermögen, trotz des grundsätzlichen Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO auch im Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zu beachten wären (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200037 vom 27. Mai 2020 E. 4.3 m.H.).