Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs infolge mangelnder Begründung des angefochtenen Entscheids geltend machen will, ist ihm daher ebenfalls nicht zu folgen. So war es ihm möglich, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten, was er mit seiner Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde letztlich auch effektiv getan hat.