Der Vorwurf an die Vorinstanz, wonach diese die Pfändbarkeit der deutschen Rente des Beschwerdeführers nicht geprüft habe, verfängt ebenfalls nicht. So ist dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Vorinstanz von der Pfändbarkeit dieser Rente ausgegangen ist. Einzig aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zum vom Beschwerdeführer beantragten Ergebnis der Unpfändbarkeit seines Einkommens gelangt ist, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Prüfung der entsprechenden Rechtsfrage nicht vorgenommen wurde.