Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern seitens der Vorinstanz in Bezug auf die Zusammensetzung und Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers weitere Sachverhaltsabklärungen von Nöten gewesen wären. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit seiner nunmehr bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde vom 31. März 2025 einzig noch die Unpfändbarkeit seiner deutschen Altersrente geltend macht (vgl. E. 3.1 unten) und es sich bei der damit aufgeworfenen Frage der Unpfändbarkeit von Vermögenswerten nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_931/2022 vom 27. Juli 2023 E. 3.3). -6-