Sein Vorbringen betreffend die Unpfändbarkeit seines Einkommens war weder unklar noch unvollständig. Auch hat der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz nachgewiesen, dass er effektiv eine schweizerische AHV-Rente und eine deutsche Altersrente bezieht (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Beschwerde vom 12. Februar 2025), was weder mit angefochtenem Entscheid noch mit der dagegen erhobenen Beschwerde in Frage gestellt wird. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern seitens der Vorinstanz in Bezug auf die Zusammensetzung und Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers weitere Sachverhaltsabklärungen von Nöten gewesen wären.