2.3. Mit seiner bei der Vorinstanz am 12. Februar 2025 erhobenen Beschwerde (S. 1) machte der Beschwerdeführer – nebst der Anrechnung von verschiedensten Ausgabepositionen an sein Existenzminimum – ausdrücklich geltend, dass sein gesamtes Einkommen, bestehend aus einer schweizerischen AHV-Rente und einer deutschen Altersrente, unpfändbar sei. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihm die Vorinstanz diesbezüglich gestützt auf die richterliche Fragepflicht oder den Untersuchungsgrundsatz Gelegenheit zur Nachholung von prozessualen Versäumnissen hätte geben sollen. Sein Vorbringen betreffend die Unpfändbarkeit seines Einkommens war weder unklar noch unvollständig.