2.2. Im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Aufsichtsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG). Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (richterliche Fragepflicht; Art. 56 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 22 Abs. 2 EG SchKG).