2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde vorab vor, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die deutsche Rente überhaupt beschränkt pfändbar oder einer absolut unpfändbaren Schweizer AHV-Rente gleichzustellen sei. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde vom 12. Februar 2025 um eine Beschwerde eines 83-jährigen, in der Sache völlig unerfahrenen Laien handle, hätte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht nur in allen wesentlichen Punkten abklären müssen. Vielmehr hätte die Vorinstanz, gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht, auch allfälligen prozessualen Versäumnissen nachgehen müssen.