Jedoch weise der Beschwerdeführer die effektiven Zahlungen dieser Ausgabepositionen nicht nach. Selbst bei Beachtung dieser leicht erhöhten, zahlungsmässig aber nicht nachgewiesenen und damit nicht zu berücksichtigenden Ausgabepositionen würde sich nichts an der Höhe der pfändbaren Quote ändern. Einzig der vom Betreibungsamt errechnete Betrag über dem Existenzminimum würde sich leicht verändern (Fr. 248.15 statt Fr. 279.55) (angefochtener Entscheid E. 4.3). Insgesamt beanstandete die Vorinstanz die vom Betreibungsamt festgehaltene pfändbare Quote von Fr. 195.75 daher nicht.