Einzig bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Positionen "Krankenkassenaufwand CSS" (Fr. 438.15 statt Fr. 415.85 gemäss angefochtener Existenzminimumberechnung), "Selbstbehalt für das abgelaufene Jahr 2024" (Fr. 700.00 pro Jahr statt Fr. 0.00 gemäss angefochtener Existenzminimumberechnung) und "AGV Aarg. Gebäudeversicherung" (Fr. 106.45 statt Fr. 97.35 gemäss angefochtener Existenzminimumberechnung) könne der Beschwerdeführer höhere Aufwendungen belegen. Jedoch weise der Beschwerdeführer die effektiven Zahlungen dieser Ausgabepositionen nicht nach.