Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend gemachten und über das vom Betreibungsamt berechnete Existenzminimum hinausgehenden Ausgabepositionen erachtete die Vorinstanz mehrheitlich als nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Einzig bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Positionen "Krankenkassenaufwand CSS" (Fr. 438.15 statt Fr. 415.85 gemäss angefochtener Existenzminimumberechnung), "Selbstbehalt für das abgelaufene Jahr 2024" (Fr. 700.00 pro Jahr statt Fr. 0.00 gemäss angefochtener Existenzminimumberechnung) und "AGV Aarg.