Dieser Betrag übersteige die vom Betreibungsamt errechnete Differenz zwischen dem Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers (bestehend aus einer nicht pfändbaren AHV-Rente von Fr. 2'619.00 pro Monat und der erwähnten deutschen Altersrente) und dessen Existenzminimum von total Fr. 2'535.00 pro Monat (angefochtener Entscheid E. 4.1). Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend gemachten und über das vom Betreibungsamt berechnete Existenzminimum hinausgehenden Ausgabepositionen erachtete die Vorinstanz mehrheitlich als nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid E. 4.2).