1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, das Betreibungsamt Q._____ habe die pfändbare Quote des Beschwerdeführers mit ihrer Existenzminimumberechnung vom 31. Januar 2025 auf die Höhe der deutschen Altersrente von Fr. 195.75 pro Monat beschränkt. Dieser Betrag übersteige die vom Betreibungsamt errechnete Differenz zwischen dem Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers (bestehend aus einer nicht pfändbaren AHV-Rente von Fr. 2'619.00 pro Monat und der erwähnten deutschen Altersrente) und dessen Existenzminimum von total Fr. 2'535.00 pro Monat (angefochtener Entscheid E. 4.1).