3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass die in der Pfändung xxx erfolgte Pfändung der deutschen Altersrente des Beschwerdeführers über monatlich CHF 195.73 nichtig ist. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den gepfändeten Betrag im Umfang der vereinnahmten deutschen Altersrente umgehend auszuzahlen.