4. Die Verfügung vom 31.0102025 ist daher vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass keine pfändbare Quote besteht." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstatte am 20. Februar 2025 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 17. März 2025: -3- " 1. Auf die Beschwerde wird teilweise nicht eingetreten, soweit auf sie eingetreten wird, wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."