2. Es sei dem begründeten, folgenden Antrag auf Korrektur der angefochtenen Existenz-Minimum-Berechnung vom 31.01.2025 zu entsprechen. Mit dem Fazit, dass beide Renten, die das einzige Einkommen des Einsprechers darstellen, unpfändbar sind und die Basis des Lebensunterhaltes vom Einsprecher bedeuten. 3. Es seien die in der Anlage beigefügten 13 detaillierten Beweisdokumente bezgl. Lebenskosten zu den Akten zu nehmen und das monatlich als unpfändbar ausgewiesene Einkommen in Höhe von CHF 3.021,00 zu bestätigen.