Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In einer gegen den Beschwerdeführer laufenden Pfändung setzte das Betreibungsamt Q._____ mit Verfügung vom 31. Januar 2025 und unter Berücksichtigung eines Gesamteinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 2'814.73, bestehend aus einer schweizerischen AHV-Rente von Fr. 2'619.00 und einer deutschen Altersrente von Fr. 195.73, sowie eines betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers von total Fr. 2'535.20 die pfändbare Quote auf Fr. 195.75 (Höhe der deutschen Altersrente) fest.