{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-17_2025-06-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10952", "Checksum": "18328e35ac0ea5118f76744444b5a7df"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2025.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 04.06.2025 KBE.2025.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:37:41", "Checksum": "619ff25de6214cb72937036d4e01144e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 04.06.2025 KBE.2025.17\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.17\n(BE.2025.3)\n\nEntscheid vom 4. Juni 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 17. März 2025\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Existenzminimumberechnung vom 31. Januar 2025\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn einer gegen den Beschwerdeführer laufenden Pfändung setzte das Betreibungsamt Q._____ mit Verfügung vom 31. Januar 2025 und unter Berücksichtigung eines Gesamteinkommens des Beschwerdeführers von\nFr. 2'814.73, bestehend aus einer schweizerischen AHV-Rente von\nFr. 2'619.00 und einer deutschen Altersrente von Fr. 195.73, sowie eines\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers von total Fr. 2'535.20 die pfändbare Quote auf Fr. 195.75 (Höhe der deutschen\nAltersrente) fest.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Postaufgabe: 13. Februar 2025) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:\n\n\" 1.\nEs sei meine Beschwerde an das Betreibungsamt vom 23.01.2024 mit den\nin der Anlage beigefügten Beweisen – zu der ich und mein Rechtsvertreter\nRA B._____ nach nunmehr einem Jahr auf Antwort warten – endlich zu\nbeantworten.\n\n2.\nEs sei dem begründeten, folgenden Antrag auf Korrektur der angefochtenen Existenz-Minimum-Berechnung vom 31.01.2025 zu entsprechen. Mit\ndem Fazit, dass beide Renten, die das einzige Einkommen des Einsprechers darstellen, unpfändbar sind und die Basis des Lebensunterhaltes\nvom Einsprecher bedeuten.\n\n3.\nEs seien die in der Anlage beigefügten 13 detaillierten Beweisdokumente\nbezgl. Lebenskosten zu den Akten zu nehmen und das monatlich als unpfändbar ausgewiesene Einkommen in Höhe von CHF 3.021,00 zu bestätigen.\n\n4.\nDie Verfügung vom 31.0102025 ist daher vollumfänglich aufzuheben und\nfestzustellen, dass keine pfändbare Quote besteht.\"\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstatte am 20. Februar 2025 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 17. März 2025:\n-3-\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde wird teilweise nicht eingetreten, soweit auf sie eingetreten wird, wird sie abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 20. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 bei der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nIn Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass die in der Pfändung xxx erfolgte Pfändung der deutschen Altersrente des Beschwerdeführers über monatlich CHF 195.73 nichtig ist. Das Betreibungsamt\nQ._____ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den gepfändeten Betrag\nim Umfang der vereinnahmten deutschen Altersrente umgehend auszuzahlen.\n\nEventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamts Q._____ vom 21. Januar 2025 aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen,\ndem Beschwerdeführer den gepfändeten Betrag im Umfang der vereinnahmten deutschen Altersrente umgehend auszuzahlen.\n\nSubeventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamts Q._____ vom\n31. Januar 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem\nEntscheid zurückzuweisen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).\"\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit\nAmtsbericht vom 8. April 2025 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n"}