Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.17 (BE.2025.3) Entscheid vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 17. März 2025 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Existenzminimumberechnung vom 31. Januar 2025 -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In einer gegen den Beschwerdeführer laufenden Pfändung setzte das Be- treibungsamt Q._____ mit Verfügung vom 31. Januar 2025 und unter Be- rücksichtigung eines Gesamteinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 2'814.73, bestehend aus einer schweizerischen AHV-Rente von Fr. 2'619.00 und einer deutschen Altersrente von Fr. 195.73, sowie eines betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers von to- tal Fr. 2'535.20 die pfändbare Quote auf Fr. 195.75 (Höhe der deutschen Altersrente) fest. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Postauf- gabe: 13. Februar 2025) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksge- richts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwer- de mit folgenden Anträgen ein: " 1. Es sei meine Beschwerde an das Betreibungsamt vom 23.01.2024 mit den in der Anlage beigefügten Beweisen – zu der ich und mein Rechtsvertreter RA B._____ nach nunmehr einem Jahr auf Antwort warten – endlich zu beantworten. 2. Es sei dem begründeten, folgenden Antrag auf Korrektur der angefochte- nen Existenz-Minimum-Berechnung vom 31.01.2025 zu entsprechen. Mit dem Fazit, dass beide Renten, die das einzige Einkommen des Einspre- chers darstellen, unpfändbar sind und die Basis des Lebensunterhaltes vom Einsprecher bedeuten. 3. Es seien die in der Anlage beigefügten 13 detaillierten Beweisdokumente bezgl. Lebenskosten zu den Akten zu nehmen und das monatlich als un- pfändbar ausgewiesene Einkommen in Höhe von CHF 3.021,00 zu bestä- tigen. 4. Die Verfügung vom 31.0102025 ist daher vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass keine pfändbare Quote besteht." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstatte am 20. Februar 2025 seinen Amts- bericht. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 17. März 2025: -3- " 1. Auf die Beschwerde wird teilweise nicht eingetreten, soweit auf sie ein- getreten wird, wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass die in der Pfän- dung xxx erfolgte Pfändung der deutschen Altersrente des Beschwerde- führers über monatlich CHF 195.73 nichtig ist. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den gepfändeten Betrag im Umfang der vereinnahmten deutschen Altersrente umgehend auszu- zahlen. Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamts Q._____ vom 21. Ja- nuar 2025 aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, dem Beschwerdeführer den gepfändeten Betrag im Umfang der verein- nahmten deutschen Altersrente umgehend auszuzahlen. Subeventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamts Q._____ vom 31. Januar 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer)." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Amtsbericht vom 8. April 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, das Betreibungsamt Q._____ habe die pfändbare Quote des Beschwerdefüh- rers mit ihrer Existenzminimumberechnung vom 31. Januar 2025 auf die Höhe der deutschen Altersrente von Fr. 195.75 pro Monat beschränkt. Die- ser Betrag übersteige die vom Betreibungsamt errechnete Differenz zwi- schen dem Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers (bestehend aus ei- ner nicht pfändbaren AHV-Rente von Fr. 2'619.00 pro Monat und der er- wähnten deutschen Altersrente) und dessen Existenzminimum von total Fr. 2'535.00 pro Monat (angefochtener Entscheid E. 4.1). Die vom Be- schwerdeführer vor Vorinstanz geltend gemachten und über das vom Be- treibungsamt berechnete Existenzminimum hinausgehenden Ausgabepo- sitionen erachtete die Vorinstanz mehrheitlich als nicht nachgewiesen (an- gefochtener Entscheid E. 4.2). Einzig bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Positionen "Krankenkassenaufwand CSS" (Fr. 438.15 statt Fr. 415.85 gemäss angefochtener Existenzminimumberechnung), "Selbstbehalt für das abgelaufene Jahr 2024" (Fr. 700.00 pro Jahr statt Fr. 0.00 gemäss angefochtener Existenzminimumberechnung) und "AGV Aarg. Gebäudeversicherung" (Fr. 106.45 statt Fr. 97.35 gemäss angefoch- tener Existenzminimumberechnung) könne der Beschwerdeführer höhere Aufwendungen belegen. Jedoch weise der Beschwerdeführer die effekti- ven Zahlungen dieser Ausgabepositionen nicht nach. Selbst bei Beachtung dieser leicht erhöhten, zahlungsmässig aber nicht nachgewiesenen und da- mit nicht zu berücksichtigenden Ausgabepositionen würde sich nichts an der Höhe der pfändbaren Quote ändern. Einzig der vom Betreibungsamt errechnete Betrag über dem Existenzminimum würde sich leicht verändern (Fr. 248.15 statt Fr. 279.55) (angefochtener Entscheid E. 4.3). Insgesamt beanstandete die Vorinstanz die vom Betreibungsamt festgehaltene pfänd- bare Quote von Fr. 195.75 daher nicht. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde vorab vor, die Vor- instanz habe nicht geprüft, ob die deutsche Rente überhaupt beschränkt pfändbar oder einer absolut unpfändbaren Schweizer AHV-Rente gleichzu- stellen sei. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der vor Vorinstanz er- hobenen Beschwerde vom 12. Februar 2025 um eine Beschwerde eines 83-jährigen, in der Sache völlig unerfahrenen Laien handle, hätte die Vor- instanz den Sachverhalt nicht nur in allen wesentlichen Punkten abklären müssen. Vielmehr hätte die Vorinstanz, gestützt auf die richterliche Fürsor- gepflicht, auch allfälligen prozessualen Versäumnissen nachgehen müs- sen. Da beides offensichtlich nicht gemacht worden sei, sei sein Gehörs- anspruch verletzt worden (Beschwerde S. 4 und 6). -5- 2.2. Im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Aufsichtsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG). Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (richterliche Fragepflicht; Art. 56 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachge- recht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). 2.3. Mit seiner bei der Vorinstanz am 12. Februar 2025 erhobenen Beschwerde (S. 1) machte der Beschwerdeführer – nebst der Anrechnung von ver- schiedensten Ausgabepositionen an sein Existenzminimum – ausdrücklich geltend, dass sein gesamtes Einkommen, bestehend aus einer schweize- rischen AHV-Rente und einer deutschen Altersrente, unpfändbar sei. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihm die Vorinstanz diesbezüglich gestützt auf die richterliche Fragepflicht oder den Untersuchungsgrundsatz Gele- genheit zur Nachholung von prozessualen Versäumnissen hätte geben sol- len. Sein Vorbringen betreffend die Unpfändbarkeit seines Einkommens war weder unklar noch unvollständig. Auch hat der Beschwerdeführer be- reits vor Vorinstanz nachgewiesen, dass er effektiv eine schweizerische AHV-Rente und eine deutsche Altersrente bezieht (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Beschwerde vom 12. Februar 2025), was weder mit angefochtenem Entscheid noch mit der dagegen erhobenen Beschwerde in Frage gestellt wird. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern seitens der Vorinstanz in Be- zug auf die Zusammensetzung und Höhe des Einkommens des Beschwer- deführers weitere Sachverhaltsabklärungen von Nöten gewesen wären. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit seiner nunmehr bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde vom 31. März 2025 einzig noch die Unpfändbarkeit seiner deutschen Altersrente geltend macht (vgl. E. 3.1 unten) und es sich bei der damit aufgeworfenen Frage der Unpfändbarkeit von Vermögenswerten nicht um eine Tat-, son- dern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_931/2022 vom 27. Juli 2023 E. 3.3). -6- Der Vorwurf an die Vorinstanz, wonach diese die Pfändbarkeit der deut- schen Rente des Beschwerdeführers nicht geprüft habe, verfängt ebenfalls nicht. So ist dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Vorinstanz von der Pfändbarkeit dieser Rente ausgegangen ist. Einzig aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zum vom Beschwerdeführer beantragten Ergebnis der Unpfändbar- keit seines Einkommens gelangt ist, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Prüfung der entsprechenden Rechtsfrage nicht vorgenommen wurde. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung eines Entscheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jeden einzelnen Punkt ausdrücklich widergelegt (vgl. E. 2.2 oben). Sofern der Beschwerde- führer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs infolge mangelnder Be- gründung des angefochtenen Entscheids geltend machen will, ist ihm da- her ebenfalls nicht zu folgen. So war es ihm möglich, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten, was er mit seiner Be- schwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde letztlich auch effektiv getan hat. Dazu kommt, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht vor- bringt – Noven, welche eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nich- tigkeit einer Verfügung zu begründen vermögen, trotz des grundsätzlichen Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO auch im Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zu beachten wären (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200037 vom 27. Mai 2020 E. 4.3 m.H.). Mit seiner bei der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer einzig noch die Un- pfändbarkeit seiner deutschen Altersrente geltend (vgl. E. 3.1 unten). So- weit er daraus die Nichtigkeit der Pfändung seiner ausländischen Rente ableiten will, kommt der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde bei der Beurteilung dieser Frage nach Ausgeführtem die gleiche Überprü- fungsbefugnis zu wie der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde. Was die geltend gemachte Nichtigkeit der Pfändung der deutschen Altersente betrifft, wäre somit ohnehin auch eine Heilung einer Verletzung des Gehöranspruchs möglich. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der richterlichen Frage- pflicht, des Untersuchungsgrundsatzes und seines Gehörsanspruchs gel- tend macht, ist ihm somit nicht zu folgen. 3. 3.1. In der Sache bringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zusam- mengefasst vor, die ihm von der deutschen Rentenversicherung ausbe- zahlte Altersrente sei der 1. Säule einer schweizerischen AHV-Rente gleichzustellen. Die ihm ausbezahlte deutsche Altersrente sei deshalb ge- mäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar, weshalb die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Q._____ nichtig, eventualiter falsch, sei. Das zuständige Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, dem Beschwer- -7- deführer die gepfändete deutsche Altersrente auszuzahlen (Beschwerde S. 5 f.). 3.2. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind insbesondere Renten im Sinne von Art. 20 AHVG und gemäss Art. 12 ELG sowie die Leistungen der Fa- milienausgleichskassen unpfändbar. Die von der zitierten Norm erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie ein- mal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten. Die Pfändung dieser Leistungen ist nichtig (BGE 150 III 408 E. 2.3). Der Grund für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG festgelegte Ausnahme der absoluten Unpfändbarkeit liegt darin, dass diese Renten und Leistun- gen der 1. Säule von Gesetzes wegen nicht höher sein sollen als das be- treibungsrechtliche Existenzminimum und sich eine Diskussion über deren Pfändbarkeit deshalb erübrigt (Botschaft zur SchKG-Reform, BBl 1991 III 75 ff.). Ausländische Altersgrundrenten sind in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht genannt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers im Sinne eines qualifi- zierten Schweigens zurückzuführen ist. Eine Gleichstellung der ausländi- schen Rente mit den Leistungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG kommt vielmehr dann in Frage, wenn die ausländische Versicherung tatsächlich dem schweizerischen System der Alters- und Hinterlassenenversicherung entspricht, welche auch bei hohen Beiträgen bzw. vollständiger Beitrags- dauer in aller Regel keine Leistungen erbringt, die das betreibungsrechtli- che Existenzminimum übersteigen (BGE 143 III 385 E. 2.4 und 4.3). Ist die Unpfändbarkeit einer ausländischen Altersgrundrente zu bejahen, so geschieht dies aber unter dem Vorbehalt, dass diese nicht unter Anrech- nung von in der Schweiz bezogenen AHV-Renten und gegebenenfalls wei- teren ausländischen Grundrenten den Betrag der maximalen schweizeri- schen AHV-Rente übersteigt. Für den überschiessenden Betrag kann sich der Schuldner nicht auf den Unpfändbarkeitsschutz berufen (vgl. BGE 143 III 385 E. 4.6; vgl. auch GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 37 zu Art. 92 SchKG). 3.3. Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer als Einkommen einzig eine AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'619.00 und eine deutsche Altersrente von – in Schweizer Franken umgerechnet – Fr. 195.75 bezieht (Beilagen 1 und 2 zur Beschwerde vom 12. Februar 2025). Die vorinstanz- liche Feststellung, wonach das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers dessen schweizerische AHV-Rente von Fr. 2'619.00 nicht übersteigt, blieb mit Beschwerde an die obere betrei- -8- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde unangefochten. Anderweitiges lässt sich den Akten auch nicht entnehmen; vielmehr kann bezüglich der bei der Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichti- genden Ausgabepositionen auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Da die dem Beschwerdeführer ausbezahlte schweizerische AHV-Rente un- abhängig von ihrer Höhe absolut unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ist und nach oben Ausgeführtem das Existenzminimum des Beschwerdeführers übersteigt, bleibt einzig zu prüfen, ob die dem Be- schwerdeführer zusätzlich zukommende deutsche Altersrente in der Höhe von Fr. 195.75 gepfändet werden kann oder ob dieser ausländischen Rente ebenfalls der Unpfändbarkeitsschutz zukommt. 3.4. Im Jahr 2024 betrug die schweizerische maximale AHV-Rente Fr. 2'450.00 monatlich. Derzeit beträgt die maximale AHV-Rente pro Monat Fr. 2'520.00 (www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/89946.pdf). Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Pro- zent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre auf- schieben (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente bezie- hungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht (Art. 39 Abs. 3 AHVG). 3.5. Der Beschwerdeführer bezieht eine schweizerische AHV-Rente von Fr. 2'619.00 pro Monat. Unter Anrechnung dieser unpfändbaren schweize- rischen Rente übersteigt die deutsche Altersrente von monatlich Fr. 195.75 in ihrer gesamten Höhe die schweizerische maximale (einfache) AHV- Rente von derzeit Fr. 2'520.00 bzw. Fr. 2'450.00 im Jahr 2024. Wie das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hat, kann sich ein Schuldner in einer solchen Situation für den über die schweizerische maximale AHV- Rente hinausgehenden Betrag nicht auf den absoluten Schutz vor der Pfändung berufen (BGE 143 III 385 E. 4.6; vgl. E. 3.2 oben). Die Frage, ob die dem Beschwerdeführer von der deutschen Rentenversicherung ausbe- zahlte Altersrente der schweizerischen AHV-Rente gleichgestellt werden kann und grundsätzlich dem Unpfändbarkeitsschutz gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG untersteht, muss somit nicht beurteilt werden. Da der Be- schwerdeführer bereits eine schweizerische Rente bezieht, welche über der maximalen (einfachen) AHV-Rente liegt, ist seine deutsche Altersrente pfändbar. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Q._____ mit Existenzminimumberechnung vom 31. Januar 2025 die pfänd- bare Quote des Beschwerdeführers in der Höhe der deutschen Altersrente festgelegt hat und die dagegen erhobene Beschwerde von der Vorinstanz -9- mit angefochtenem Entscheid abgewiesen wurde. Demzufolge ist auch die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 4. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber