Aus den Erwägungen 3 bis 7 hiervor ergibt sich, dass der vorliegenden Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war. Da die Beschwerde von einem juristischen Laien erhoben wurde, erweist sie sich diese indessen noch knapp als nicht trölerisch. Dies obwohl man sich des Eindrucks, dass die Beschwerde einzig zur Verzögerung des Konkursverfahrens erhoben wurde, nicht gänzlich verwehren kann. Folglich werden keine Gerichtskosten erhoben. Sollte der Beschwerdeführer jedoch weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste er mit der Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie der Verfahrenskosten rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff.