228 Abs. 1 SchKG und Art. 244 SchKG das Recht zu, sich zur Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und – vor Auflage des Kollokationsplans – zu jeder Konkurseingabe zu erklären, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Konkursverwaltung über die Anerkennung der Forderungen entscheidet und nicht an die Erklärungen des Gemeinschuldners gebunden ist (Art. 245 SchKG). Es ist indessen unstrittig, dass das Inventar über sämtliche Vermögenswerte der Konkursmasse noch nicht fertiggestellt werden konnte und die Auflage des Kollokationsplans noch ausstehend ist (Amtsbericht S. 2). Das Konkursamt Aargau wird beim Beschwerdeführer zu gegebener