5. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren 5 bis 7 beantragt, dass ihm hinsichtlich der Aufstellung der Aktiven in der Konkursmasse sowie der Gläubigerforderungen von Seiten des Konkursamts das Recht zur Stellungnahme einzuräumen sei, ist seine Beschwerde abzuweisen. Zwar kommt dem Gemeinschuldner im Konkursverfahren nach Art. 228 Abs. 1 SchKG und Art.