(URS BÜRGI, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 12 zu Art. 256). Eine Mitwirkung des Konkursiten bei der Organisation und Planung der Verwertung der Aktivmasse ist im Gesetz indessen nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines beantragten Miteinbezugs auch an einem schutzwürdigen Interesse fehlt, zumal derzeit nicht gesichert ist, ob das Inventar und in welcher Art und Weise überhaupt verwertet wird (vgl. E. 3 vorstehend). Insoweit der Beschwerdeführer seinen Miteinbezug bei der Vorbereitung oder Planung der Verwertung des [...] Betriebsinventars beantragt, ist seine Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.