4. Mit Rechtsbegehren 3 und 4 will der Beschwerdeführer seinen Miteinbezug in die Vorbereitung und Planung der vom Konkursamt Aargau in Aussicht gestellten Verwertung des [...] Betriebsinventars erreichen. Dabei scheint der Beschwerdeführer indessen zu verkennen, dass er infolge Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren hat (vgl. Art. 204 SchKG). Zuständig für die Verwertung der Aktiven in der Konkursmasse ist die Konkursverwaltung, die ihrerseits an Beschlüsse der Gläubigerversammlung gebunden ist (URS BÜRGI, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 12 zu Art. 256).