SchKG, welcher gestützt auf Art. 259 SchKG ebenfalls im Konkursverfahren gilt, auch ausdrücklich festgehalten, dass die Verwertung von Vermögenswerten nur durch die Beschwerde gegen den Zuschlag oder Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden kann (vgl. E. 1.1 oben). Soweit mit Beschwerde die Art und Weise der erst unverbindlich in Aussicht gestellten Verwertung des [...] Betriebsinventars angefochten wird, ist darauf mangels -7- anfechtbaren Beschwerdeobjekts und mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers folglich nicht einzutreten.