Es fehlt an einer konkreten Handlung des Konkursamts, welche die tatsächlichen Interessen des Beschwerdeführers betreffen könnte. Es steht derzeit noch nicht gesichert fest, ob – geschweige denn wie und wann – das Inventar verwertet wird. Im Falle des Nichteintritts der Verwertung würde sich ein vorher durchgeführtes Beschwerdeverfahren über deren blosse Ankündigung als zwecklos erweisen. In diesem Sinne wird in Art. 132a SchKG, welcher gestützt auf Art.