Vor der Auflage des Kollokationsplans und Inventars werde dem Schuldner die Möglichkeit erteilt, sowohl zu den Forderungen als auch zum Inventar Stellung zu nehmen. Mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar sei allerdings erst in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen, da sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalte und das Verfahren verzögere. Der Beschwerdeführer sei weder zur Organisation der Verwertung der Konkursmasse noch zur Mitwirkung einzuladen. Die Mitsprache eines Schuldners -6-