Sollte der Verkauf doch fortgesetzt werden, müsse dieser unbedingt sach- und fachgerecht abgewickelt werden, um einen möglichst guten Erlös sicherzustellen. Auf jeden Fall müsse angeordnet werden, dass der Verkauf auf eine professionelle, erfolgsversprechende Weise zu planen und durchzuführen sei (Beschwerde Rz. 73 ff.). Weiter dürfe das Konkursamt dem Beschwerdeführer die Mitwirkung am Verkauf nicht länger verwehren. Es stehe ihm zu, vom Konkursamt Informationen zum Verkauf zu erhalten (Beschwerde Rz. 69 ff.).