Im Konkurs kann die Verwertung von Vermögenswerten nur durch Beschwerde gegen den (Steigerungs-)Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden (vgl. Art. 259 i.V.m. Art. 132a SchKG; JÜRG ROTH, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 3 zu Art. 132a SchKG). Mit der Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss eines Freihandverkaufs können sodann Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Verwertung geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2017 vom 28 Juli 2017 E. 3.4 m.H.).