das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (BGE 142 III 643 E. 3.1). Nicht als Verfügung gilt eine blosse Absichtserklärung des Betreibungsoder Konkursamts (namentliche über zukünftiges Handeln oder Vorgehen), selbst wenn die Äusserung oder Erklärung in schriftlicher Form abgegeben wird (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 17 SchKG mit Verweis auf BGE 96 III 35 E. 2c). So wird mit einer Absichtserklärung die Rechtsstellung der Person, an die sie sich richtet, noch nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt (BGE 96 III 35 E. 2c; vgl. auch E. 1.2 unten).