Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2025.14 Entscheid vom 6. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] in Sachen Konkursverfahren A._____ Betreff Verwertung [...] Betriebsinventar -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 des Bezirksgerichts Laufenburg wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Der gegen diesen Ent- scheid vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau er- hobenen Beschwerde erteilte der zuständige Instruktionsrichter die auf- schiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab und hob gleichzeitig von Amtes wegen den vom Be- zirksgericht Laufenburg eröffneten Konkurs auf und erkannte stattdessen, dass über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 6. Mai 2024, 16:00 Uhr, der Konkurs eröffnet wird. Auf eine gegen diesen Entscheid durch den Be- schwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2024 vom 11. Juni 2024). 1.2. In der Konkursmasse des Beschwerdeführers befinden sich bewegliche Güter für die Bewirtschaftung eines [...] Betriebs ([...] Betriebsinventar). Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Kon- kursamt Aargau mit, er habe von einem Nachbarn erfahren, dass das Kon- kursamt sein [...] Betriebsinventar über die Online-Plattform www.ri- carodo.ch verkaufen wolle. Mit gleicher Eingabe beantragte der Beschwer- deführer unter anderem, dass der Verkauf des [...] Betriebsinventars einst- weilig auszusetzen sei. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das Konkursamt im Februar und März 2025 mit weiteren Eingaben wiederholt um Aussetzung des Verkaufs des [...] Betriebsinventars. Mit Schreiben vom 5. März 2025 an den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie mit E-Mail vom 18. März 2025 an den Beschwerdeführer selbst teilte das Konkursamt mit, dass sich eine Verwertung des [...] Inventars auf- dränge bzw. das Konkursamt dessen Verwertung veranlassen werde. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. März 2025 (elektro- nisch übermittelt am: 24. März 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: -3- " SUPERPROVISORISCHE RECHTSBEGEHREN 1. Es sei der angekündigte Verkauf des [...] Betriebsinventars einstweilig aus- zusetzen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzu- weisen. 2. Gegebenenfalls, sei ein dennoch stattfindender Verkauf des [...] Betriebs- inventars nur unter der Voraussetzung, dass dieser von einem anerkann- ten Fachhändler sachgerecht vorbereit und vermittelt werde, zuzulassen. WEITERE RECHTSBEGEHREN 3. Es seien dem Beschwerdeführer alle konkreten Angaben zum Umfang, zur Planung, und zur Vorgehensweise, des angekündigten Verkaufs des [...] Betriebsinventars, durch das Konkursamt mitzuteilen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, zu den kon- kreten Angaben zum Umfang, zur Planung, und zur Vorgehensweise, des angekündigten Verkaufs des [...] Betriebsinventars, wirksam Stellung zu nehmen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuwei- sen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die durch das Konkursamt ermittelte Auf- stellung der Vermögenswerte mitzuteilen, beziehungsweise, das Kon- kursamt sei in diesem Sinne anzuweisen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer die durch das Konkursamt ermittelte Auf- stellung der Gläubigerforderungen mitzuteilen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen. 7. Es sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, zu den Auf- stellungen der Vermögenswerte und der Gläubigerforderungen wirksam Stellung zu nehmen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen. 8. Es sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, einen Zah- lungsplan vorzulegen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen." 2.2. Am 3. April 2025 erstattete das Konkursamt Aargau den Amtsbericht. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten bzw. ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfü- gung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkre- ten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Aus- übung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausfüh- rungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfah- ren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (BGE 142 III 643 E. 3.1). Nicht als Verfügung gilt eine blosse Absichtserklärung des Betreibungs- oder Konkursamts (namentliche über zukünftiges Handeln oder Vorgehen), selbst wenn die Äusserung oder Erklärung in schriftlicher Form abgegeben wird (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 17 SchKG mit Verweis auf BGE 96 III 35 E. 2c). So wird mit einer Ab- sichtserklärung die Rechtsstellung der Person, an die sie sich richtet, noch nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt (BGE 96 III 35 E. 2c; vgl. auch E. 1.2 unten). Im Konkurs kann die Verwertung von Vermögenswerten nur durch Be- schwerde gegen den (Steigerungs-)Zuschlag oder den Abschluss des Frei- handverkaufs angefochten werden (vgl. Art. 259 i.V.m. Art. 132a SchKG; JÜRG ROTH, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 3 zu Art. 132a SchKG). Mit der Be- schwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss eines Freihandverkaufs können sodann Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Verwertung geltend gemacht werden (Urteil des Bundes- gerichts 5A_350/2017 vom 28 Juli 2017 E. 3.4 m.H.). 1.2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen recht- lich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO- METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Inter- esse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Be- schwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittel- bar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem prak- -5- tischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die Korrektur im Sinne eines Zu- rückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Ebenso wenig kann Beschwerde erhoben werden, um allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen oder eine abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 120 III 107 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Be- schwerde an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde man- gels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Urteil des Bundesge- richts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. 4.1). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der angekündigte Verkauf des [...] Betriebsinventars stelle eine willkürliche und unbegründete Handlung des Konkursamts dar. Das Konkursamt müsse zuerst verpflichtet werden, seinen Entscheid zu begründen und zu belegen. Wenn sich herausstelle, dass der Verkauf des [...] Betriebsinven- tars gar nicht notwendig und zweckdienlich sei, müsse das Konkursamt seinen Entscheid, das [...] Betriebsinventar zu verkaufen, aufheben. Die ausgewiesenen Aktiven würden ausreichen, um die Gläubigerforderungen um mehr als das Zweihundertfache zu decken. Die einstweilige Aussetzung des angekündigten Verkaufs könne keine nachteiligen Folgen für die Ab- wicklung des Konkursverfahrens haben. Der Verkauf des [...] Inventars sei an keinen kritischen Zeitfaktor gebunden und das Konkursamt bringe auch keinen solchen vor. Sollte der Verkauf doch fortgesetzt werden, müsse die- ser unbedingt sach- und fachgerecht abgewickelt werden, um einen mög- lichst guten Erlös sicherzustellen. Auf jeden Fall müsse angeordnet wer- den, dass der Verkauf auf eine professionelle, erfolgsversprechende Weise zu planen und durchzuführen sei (Beschwerde Rz. 73 ff.). Weiter dürfe das Konkursamt dem Beschwerdeführer die Mitwirkung am Verkauf nicht län- ger verwehren. Es stehe ihm zu, vom Konkursamt Informationen zum Ver- kauf zu erhalten (Beschwerde Rz. 69 ff.). 2.2. Das Konkursamt Aargau führt in seinem Amtsbericht (S. 1 ff.) im Wesentli- chen aus, ein rascher Verkauf des [...] Inventars sei unabdingbar, da dieses Inventar grösstenteils im Freien stehe und für die Lagerung Miete zu be- zahlen sei. Das Risiko eines Wertverlustes müsse umgangen werden. Es sei geplant, das [...] Inventar auf der Plattform Ricardo zu versteigern. Vor der Auflage des Kollokationsplans und Inventars werde dem Schuldner die Möglichkeit erteilt, sowohl zu den Forderungen als auch zum Inventar Stel- lung zu nehmen. Mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar sei al- lerdings erst in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen, da sich der Beschwer- deführer unkooperativ verhalte und das Verfahren verzögere. Der Be- schwerdeführer sei weder zur Organisation der Verwertung der Konkurs- masse noch zur Mitwirkung einzuladen. Die Mitsprache eines Schuldners -6- zum Verkauf eines Inventars sei in der Zwangsverwertung nicht vorgese- hen. Bis dato seien Gläubigerforderungen von über einer Million Franken angemeldet worden. Diese würden von der Konkursverwaltung geprüft werden. Die Konkursverwaltung werde über deren Zulassung bestimmen. Aktuell beinhalte die Konkursmasse Fr. 2'647.00 an Aktiven, welche sich aus den Kontosaldi bei der D._____ zusammensetze. Dazu komme der Schätzwert des Inventars über rund Fr. 80'000.00 sowie der hälftige Über- schussanteil aus dem Verwertungserlös des Grundstücks […] von ca. Fr. 200'000.00. Ob nach der Abrechnung der D._____ mit den diversen Versteigerungserlösen und den vom Schuldner gewährten zusätzlichen Si- cherheiten noch ein Überschuss zu Gunsten der Konkursmasse resultiere, sei fraglich. Für den vom Schuldner angestrebten Widerruf würden dann noch immer Fr. 717'000.00 fehlen. 3. Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 1 und 2 seiner Be- schwerde beantragt, der angekündigte Verkauf des [...] Betriebsinventars sei auszusetzen, eventualiter sei der Verkauf durch einen anerkannten Fachhändler sachgerecht vorzubereiten, fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG. Das Konkursamt Aargau hat in seinem Schreiben vom 5. März 2025 an den ehemaligen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers (Amtsberichtsbeilage 2) sowie mit E-Mail vom 18. März 2025 an den Beschwerdeführer selbst (Amtsberichtsbei- lage 3) lediglich seine Absicht kundgetan, die Verwertung des [...] Betriebs- inventars zu veranlassen. Damit hat das Konkursamt Aargau keine kon- krete Handlung vorgenommen, welche das Konkursverfahren vorangetrie- ben hätte. Vielmehr hat es hinsichtlich der Verwertung des [...] Betriebsin- ventars lediglich sein beabsichtigtes zukünftiges Vorgehen erklärt. Nicht anders verhält es sich, soweit das Konkursamt Aargau gegenüber allfälli- gen Kaufinteressenten mündlich kundgetan hat, das [...] Betriebsinventar verkaufen zu wollen (vgl. Beschwerde Rz. 7; Amtsbericht S. 3). Mit all die- sen Absichtserklärungen hat das Konkursamt Aargau die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, weshalb diesem kein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung zukommt. Es fehlt an einer kon- kreten Handlung des Konkursamts, welche die tatsächlichen Interessen des Beschwerdeführers betreffen könnte. Es steht derzeit noch nicht gesi- chert fest, ob – geschweige denn wie und wann – das Inventar verwertet wird. Im Falle des Nichteintritts der Verwertung würde sich ein vorher durchgeführtes Beschwerdeverfahren über deren blosse Ankündigung als zwecklos erweisen. In diesem Sinne wird in Art. 132a SchKG, welcher ge- stützt auf Art. 259 SchKG ebenfalls im Konkursverfahren gilt, auch aus- drücklich festgehalten, dass die Verwertung von Vermögenswerten nur durch die Beschwerde gegen den Zuschlag oder Abschluss des Freihand- verkaufs angefochten werden kann (vgl. E. 1.1 oben). Soweit mit Be- schwerde die Art und Weise der erst unverbindlich in Aussicht gestellten Verwertung des [...] Betriebsinventars angefochten wird, ist darauf mangels -7- anfechtbaren Beschwerdeobjekts und mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers folglich nicht einzutreten. 4. Mit Rechtsbegehren 3 und 4 will der Beschwerdeführer seinen Miteinbezug in die Vorbereitung und Planung der vom Konkursamt Aargau in Aussicht gestellten Verwertung des [...] Betriebsinventars erreichen. Dabei scheint der Beschwerdeführer indessen zu verkennen, dass er infolge Konkurser- öffnung die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren hat (vgl. Art. 204 SchKG). Zuständig für die Verwertung der Aktiven in der Konkurs- masse ist die Konkursverwaltung, die ihrerseits an Beschlüsse der Gläubi- gerversammlung gebunden ist (URS BÜRGI, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 12 zu Art. 256). Eine Mitwirkung des Konkursiten bei der Organisation und Planung der Verwertung der Aktivmasse ist im Gesetz indessen nicht vor- gesehen. Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines beantragten Miteinbezugs auch an einem schutzwürdigen Interesse fehlt, zumal derzeit nicht gesichert ist, ob das Inventar und in welcher Art und Weise überhaupt verwertet wird (vgl. E. 3 vorstehend). Insoweit der Be- schwerdeführer seinen Miteinbezug bei der Vorbereitung oder Planung der Verwertung des [...] Betriebsinventars beantragt, ist seine Beschwerde da- her abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren 5 bis 7 bean- tragt, dass ihm hinsichtlich der Aufstellung der Aktiven in der Konkurs- masse sowie der Gläubigerforderungen von Seiten des Konkursamts das Recht zur Stellungnahme einzuräumen sei, ist seine Beschwerde abzuwei- sen. Zwar kommt dem Gemeinschuldner im Konkursverfahren nach Art. 228 Abs. 1 SchKG und Art. 244 SchKG das Recht zu, sich zur Voll- ständigkeit und Richtigkeit des Inventars über das zur Konkursmasse ge- hörende Vermögen und – vor Auflage des Kollokationsplans – zu jeder Konkurseingabe zu erklären, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Kon- kursverwaltung über die Anerkennung der Forderungen entscheidet und nicht an die Erklärungen des Gemeinschuldners gebunden ist (Art. 245 SchKG). Es ist indessen unstrittig, dass das Inventar über sämtliche Ver- mögenswerte der Konkursmasse noch nicht fertiggestellt werden konnte und die Auflage des Kollokationsplans noch ausstehend ist (Amtsbericht S. 2). Das Konkursamt Aargau wird beim Beschwerdeführer zu gegebener Zeit Erklärungen zu den Aktiven und Passiven einholen müssen, was vom Konkursamt auch nicht in Abrede gestellt wird (Amtsbericht S. 2). Indessen ist nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt Aargau dies bis anhin (noch) nicht getan hat. 6. Rechtsbegehren 8, wonach dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräu- men sei, einen Zahlungsplan vorzulegen, wird in der Beschwerde mit -8- keinem Wort begründet, weshalb mangels rechtsgenüglicher Begründung insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. zur Anforderung an eine Begründung des Rechtsmittels: Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 7. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten wird. 8. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Par- tei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Prozessführung gelten insbesondere reine Verfah- rensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmiss- brauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzin- teresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a SchKG). Aus den Erwägungen 3 bis 7 hiervor ergibt sich, dass der vorliegenden Be- schwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war. Da die Beschwerde von einem juristischen Laien erhoben wurde, erweist sie sich diese indes- sen noch knapp als nicht trölerisch. Dies obwohl man sich des Eindrucks, dass die Beschwerde einzig zur Verzögerung des Konkursverfahrens er- hoben wurde, nicht gänzlich verwehren kann. Folglich werden keine Ge- richtskosten erhoben. Sollte der Beschwerdeführer jedoch weitere Be- schwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste er mit der Auf- erlegung einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie der Verfahrenskosten rech- nen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). -9- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Auf- sichtsbehörde über das Konkursamt Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin