Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner zweitinstanzlichen Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist diese somit abzuweisen. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine -7- Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: